rung an die E._____ AG – sogar einen Verlust in Kauf genommen hätte. Aufgrund der gemachten Ausführungen erachtet es das Spezialverwaltungsgericht als erwiesen, dass der Rekurrent für die Veräusserung der Liegenschaft Q._____ / aaa nebst dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 810'000.00 eine weitere Gegenleistung von der C._____ GmbH erhielt. Die allgemeine Lebenserfahrung erlaubt den Schluss, dass sich der Verkauf der Liegenschaft Q._____ / aaa für die C._____ GmbH und den Rekurrenten im gleichen Umfang finanziell lohnte. Das Spezialverwaltungsgericht erachtet es daher als nachgewiesen, dass dem Rekurrenten nebst dem beurkundeten Kaufpreis von CHF 810'000.00