Dafür, dass dem Rekurrenten aus dem Verkauf der Liegenschaft Q._____ / aaa über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis hinaus weitere Leistungen zuflossen, sprechen – nebst der fehlenden rechtsgeschäftlichen Bedeutung des vereinbarten Kaufpreises (E. 6.2. f.) – auch die nach wie vor unvollständigen Angaben des Rekurrenten. Die Mittel für den Erwerb der Liegenschaft Q._____ / aaa von CHF 810'000.00 stammten mit CHF 185'000.00 aus einem Darlehen der C._____ GmbH und mit CHF 607'000.00 aus einem Rahmenkreditvertrag mit der I._____ (E. 2.6. und E. 2.7.).