Dass dem Rekurrenten ein Erlös in Höhe des Verkehrswerts direkt oder zumindest indirekt zufloss, ist allerdings nicht erstellt. Aufgrund des Wortlauts von Art. 12 Abs. 1 StHG darf daher vorliegend für die Erlösberechnung nicht auf den Verkehrswert von - 14 - CHF 920'000.00 abgestellt werden (E. 6.4.3.). Hinzu kommt, dass gemäss § 102 Abs. 1 Satz 2 StG der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung nur dann als Erlös gilt, wenn kein Kaufpreis festgelegt wird oder ein Tausch vorliegt. Der Wortlaut von § 102 Abs. 1 Satz 2 StG lässt es somit ebenfalls nicht zu, infolge eines offensichtlich zu tiefen Kaufpreises auf den Verkehrswert abzustellen.