als auch der im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (a.a.O., § 102 StG N 13a) vertretenen Auffassung. Im Bundesgerichtsurteil vom 26. Oktober 2023 (9C_335/2023 E. 3.5. = ZStP 2024 S. 152 ff., S. 156) wird diese Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Grundstückgewinnsteuerbehörde ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert als Anlass zur Vermutung nimmt, dass der Verkaufspreis nicht den gesamten Erlös abbilde. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, die zusätzliche Leistung zu identifizieren, die der Erwerber neben der Kaufpreiszahlung erbracht hat. Denn im Unterschied zum Erwerbspreis erlaubt Art.