6.4.2.2. Der vorliegende Sachverhalt liegt anders, da der Rekurrent nicht an der C._____ GmbH beteiligt ist. Eine Gegenleistung an den Rekurrenten in Form einer Wertsteigerung auf einer privaten Beteiligung scheidet damit aus. Aus diesem Bundesgerichtsurteil kann daher nicht geschlossen werden, dass bei der Ermittlung des massgebenden Erlöses auf den zweiten Verkaufspreis von CHF 920'000.00 abzustellen ist.