Sie hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum ersten Verkaufspreis den Wert der verdeckten Kapitaleinlage hinzugerechnet und somit bei der Ermittlung des massgebenden Veräusserungserlöses auf den zweiten Verkaufspreis abgestellt hat (BGE 143 II 33 E. 3.2.5.; vgl. auch das Merkblatt "Grundstückgewinnsteuer" des Kantonalen Steueramts, Änderungen vom 1. Juli 2023, Ziff. 7.1.1 mit Verweis auf diesen BGE). - 13 -