6.4.2. 6.4.2.1. Im BGE 143 II 33 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Mit Kaufvertrag vom 23. Mai 2011 verkaufte A. die Parzelle Nr. y an die von ihm beherrschte X. AG. Der Verkaufspreis betrug CHF 59'860.00. Gleichentags veräusserte die X. AG, vertreten durch A., dieselbe Parzelle an die Y. GmbH zu einem Verkaufspreis von CHF 164'000.00. Bringt ein privater Einleger ein Grundstück in eine Gesellschaft ein, stellt diese Sacheinlage eine Veräusserung dar, die grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt.