Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von jenem gemäss VGE vom 14. Juli 2010 (WBE.2010.75). Im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall floss der Erlös aus dem gleichentags erfolgten Weiterverkauf der natürlichen Person zumindest indirekt zu, da diese Alleinaktionärin der zweitveräussernden Immobilien-AG war. Der Rekurrent ist hingegen nicht an der C._____ GmbH beteiligt. Das Rechtsinstitut der Steuerumgehung erlaubt daher vorliegend nicht, den Weiterverkaufspreis von CHF 920'000.00 als massgeblichen Erlös zu qualifizieren. - 11 -