aaa der E._____ AG für CHF 920'000.00 verkaufe. Dass dem Rekurrenten ein Erlös in dieser Höhe tatsächlich direkt oder zumindest indirekt zufloss, ist allerdings nicht erstellt. Vielmehr widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Veräusserung der Liegenschaft Q._____ / aaa einzig für den Rekurrenten finanziell gelohnt und die C._____ GmbH auf einen Gewinnanteil aus der Veräusserung an die E._____ AG verzichtet haben soll. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von jenem gemäss VGE vom 14. Juli 2010 (WBE.2010.75).