5.3. Selbst wenn vorliegend die drei Voraussetzungen der Steuerumgehung kumulativ erfüllt wären, ist der vom Rekurrenten angestrebte wirtschaftliche Zweck zu bestimmen. Denn bei Steuerumgehung ist der Besteuerung nicht die gewählte Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, sondern diejenige, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (E. 5.2.1.). Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, der angestrebte wirtschaftliche Zweck habe darin bestanden, dass der Rekurrent die Liegenschaft Q._____ / aaa der E._____ AG für CHF 920'000.00 verkaufe.