5.2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bejahte Steuerumgehung bei Einbringung einer Liegenschaft in die eigene Immobilien-AG zum Preis von CHF 1'190'000.00, welcher gleichentags ein Weiterverkauf zu CHF 1'340'000.00 folgte. Als für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Erlös wurde an den Weiterverkaufspreis angeknüpft (VGE vom 14. Juli 2010 [WBE.2010.75]).