Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 102 StG N 13). Zudem ist beim Vorliegen einer Steuerumgehung ersatzweise auf den Verkehrswert abzustellen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 102 StG N 13a). 5. 5.1. Die Vorinstanz erachtet infolge Steuerumgehung nicht den zwischen dem Rekurrenten und der C._____ GmbH öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 810'000.00, sondern jenen aus dem Weiterverkauf der C._____ GmbH an die E._____ AG von CHF 920'000.00 als massgeblichen Erlös.