trotz der öffentlichen Beurkundung handelt es sich regelmässig nur um eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Parteien. Den Beweis für den von der Urkundsperson nicht überprüfbaren Erklärungsinhalt vermag sie nicht zu erbringen. Damit bleibt es sowohl der steuerpflichtigen Person als auch den Steuerbehörden möglich, einen davon abweichenden, den Tatsachen entsprechenden Preis nachzuweisen. Die Besteuerung hat nach den tatsächlich erbrachten Kaufpreisleistungen zu erfolgen, auch wenn diese vom öffentlich beurkundeten Kaufpreis abweichen (AGVE 1997 S. 415, 418 f.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 102 StG N 13).