4.3. Strittig ist hingegen der Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StG). In der Regel bildet der öffentlich beurkundete Verkaufspreis den massgebenden Erlös. Der öffentlichen Urkunde kommt die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des in ihr festgehaltenen Kaufpreises zu (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Allerdings kommt ihr nicht erhöhte Beweiskraft zu; trotz der öffentlichen Beurkundung handelt es sich regelmässig nur um eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Parteien.