3.3.3. Der Rekurrent konnte gegen die Veranlagungsverfügung rechtzeitig Einsprache erheben. Ausserdem ändert die gemäss Gesetz nicht vorgesehene gleichzeitige Zustellung der Veranlagungsverfügung an die Ehefrau des Rekurrenten nichts daran, dass die Veranlagungsverfügung gegenüber dem Rekurrenten korrekt bzw. nicht mangelhaft eröffnet wurde.