3.3. 3.3.1. Angesichts der vorstehenden Erwägungen weist der Rekurrent in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2023 zutreffend darauf hin, dass die Veranlagungsverfügung vom 22. August 2023 (wie auch die bisherigen Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts im Rekursverfahren) der Ehefrau des Rekurrenten nicht hätten zugestellt werden sollen.