Er habe lediglich der C._____ GmbH bzw. deren Inhaber, D._____, einen Freundschaftsdienst erwiesen. Wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, hätten keine finanziellen Vorteile oder Gewinne aus diesem Geschäft für ihn resultiert. Die Darlehen von 2018 und 2021 hätten schon zeitlich bedingt nie etwas mit obgenanntem Handel zu tun gehabt. 3. 3.1. Grundstückgewinnsteuerpflichtig ist die veräussernde Person (§ 100 Abs. 1 StG). -8- 3.2. Veräusserer der Liegenschaft Q._____ / aaa und damit grundstückgewinnsteuerpflichtig ist einzig der Rekurrent (E. 2.1.). Demzufolge kommt dessen Ehefrau im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu.