2.4. Mit Verfügung vom 22. August 2023 veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Rekurrenten und B._____ (Ehefrau) für einen im Jahr 2022 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 106'460.00 bei einer Besitzdauer von einem Jahr und einem Steuersatz von 40 % zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 42'584.00. Die Abweichungsbegründung, weshalb nicht der beurkundete Erlös von CHF 810'000.00, sondern derjenige von CHF 920'000.00 massgebend sei, entspricht jener im Schreiben vom 15. Dezember 2022 (E. 2.2.1.).