2.2.2. Dem Rekurrenten wurde die Frist zur Einreichung dieser Stellungnahme mehrmals erstreckt, zuletzt bis am 30. April 2023. Der Rekurrent reichte keine Stellungnahme ein. -4- 2.3. 2.3.1. Das Steueramt der Q._____ unterbreitete dem Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Juli 2023 einen Veranlagungsvorschlag. Der Rekurrent wurde gebeten, bei allfälligen Einwänden bis zum 10. August 2023 mit entsprechenden Begründungen und belegmässigen Nachweisen zu antworten. Ohne Rückmeldung werde angenommen, dass er mit diesem Vorschlag einverstanden sei.