2.2. 2.2.1. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 teilte das Steueramt der Q._____ dem Rekurrenten mit, dass am 16. September 2022 die Liegenschaft Q._____ / aaa zuerst von ihm an die C._____ GmbH und anschliessend von Letzterer an die E._____ AG verkauft worden sei. Es handle sich daher um ein sogenanntes Kettengeschäft. Dies führe in der Regel dazu, dass bei der Gewinnberechnung nicht der beurkundete Veräusserungserlös von CHF 810'000.00, sondern derjenige von CHF 920'000.00 massgebend sei. Der Rekurrent wurde gebeten, dazu bis am 15. Januar 2023 eine Stellungnahme einzureichen.