3. Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 (Zustellung am 15. Februar 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. März 2024 (Postaufgabe am 15. März 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, dass auf die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer zu verzichten sei. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.