Da die Rekurrentin im Jahr 2022 das geringere Reineinkommen hatte, gilt sie als zur Hauptsache für den Unterhalt des Sohnes aufkommend, so dass sie Anspruch auf den Tarif B hat. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie gemäss der eingereichten Bestätigung die Krankenkassenprämie für den Sohn vollumfänglich beglich. 6. In Gutheissung des Rekurses ist somit der Tarif B anzuwenden. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7-