5.3. Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und die gleichwertige Obhut haben, kein Unterhaltsbeitrag entrichtet und vereinbart wird, den Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen zu übernehmen, wird gemäss der dargelegten Rechtsprechung und dem KS Nr. 30 davon ausgegangen, dass der Elternteil mit dem geringeren Reineinkommen zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Da die Rekurrentin im Jahr 2022 das geringere Reineinkommen hatte, gilt sie als zur Hauptsache für den Unterhalt des Sohnes aufkommend, so dass sie Anspruch auf den Tarif B hat.