Damit wird sinngemäss geltend gemacht, dass die Rekurrentin und ihr Partner die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Wohnen, Nahrung, Auto, Hausratversicherung), welche anteilsmässig auch ihren Sohn betreffen, zu gleichen Teilen übernahmen. Es besteht für das Spezialverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben von B._____ zu zweifeln, zumal für ihn gestützt darauf in den Folgejahren bei gleichbleibenden finanziellen Verhältnissen der Tarif B nicht mehr anwendbar ist.