4. Vorab ist zu erwähnen, dass die Besteuerung von B._____ für das Jahr 2022 gemäss der rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung vom 20. Juni 2023 nach dem Tarif B erfolgte. Dies steht der Gewährung des Tarifs B auch bei Rekurrentin nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, weil der Rekurrentin kein Nachteil entstehen darf, wenn sich die bei B._____ vorgenommene Betrachtungsweise im Nachhinein als falsch herausstellen sollte (SGE vom 19. Oktober 2023 [3-RV.2023.5]). Hinzu kommt, dass sich bei periodischen Steuern die Rechtskraft nicht nur auf eine bestimmte Steuerperiode, sondern auch nur auf eine bestimmte steuerpflichtige Person bezieht.