3.1.6. Das Bundesgericht lässt offen, von welchem Einkommen bei der Beurteilung des Elterntarifs auszugehen ist. Gemäss dem KS Nr. 30 Ziff. 13.4.2 ist das höhere Reineinkommen entscheidend. Dass auf das höhere Reineinkommen abzustellen ist, wird zwar nur betreffend "Getrennt lebende Eltern mit minderjährigem Kind" erwähnt, muss jedoch auch betreffend "Unverheiratet zusammenlebende Eltern mit minderjährigem Kind (Konkubinat)" gelten.