3.1.4. Gemäss KS Nr. 30 Ziff. 13.4.2 ist bei unverheiratet zusammenlebenden Eltern mit minderjährigem Kind (Konkubinat), mit gemeinsamer elterlicher Sorge und keinen Unterhaltsleistungen davon auszugehen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt und daher den Elterntarif erhält. Wiederholt wird diese Regelung ausserdem in Ziff. 14.8 mit der Überschrift "Unverheiratete Eltern (gemeinsamer Haushalt), mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, keine Unterhaltszahlungen" und der zusätzlichen Prämisse, dass von keinem Elternteil ein Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend gemacht wird.