6. A._____ hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin lebte im Jahr 2022 zusammen mit ihrem Partner B._____ und dem gemeinsamen Sohn, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. 2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat die Rekurrentin zum Tarif A besteuert, weil ihr Partner das höhere Reineinkommen hat und daher davon auszugehen ist, dass er zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).