5. Somit sind in Gutheissung des Rekurses die Verfügungen vom 20. April 2023 sowie der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer ist aufzuschieben. Die Rekursanträge 2 bis 4 werden damit hinfällig. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. Ausserdem hat der Rekurrent Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'075.50 (inkl. 8.1 % MWSt). Sie basiert auf einem Stundenansatz von CHF 270.00.