4.11.3. Die vorliegend entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt keine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung dar. Sie liegt weder für den Rekurrenten noch für B._____ jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen. Dementsprechend fehlt es bereits am objektiven Element der Steuerumgehung. - 11 - 4.12. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Ersatzbeschaffungskosten von CHF 1'474'352.00 (E. 4.7.) zu berücksichtigen sind. Dementsprechend wurde der gesamte Erlös von CHF 1'400'000.00 (Anlagekosten und Gewinn) aus dem Verkauf der Liegenschaft in Q._____ in die Ersatzliegenschaft investiert.