vorliegend zu berücksichtigen. - 10 - 4.10. Der Rekurrent bewohnt die Ersatzliegenschaft zusammen mit seiner Partnerin, B._____. Dies ist mit Blick auf die Voraussetzung der ausschliesslichen Selbstnutzung unproblematisch (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 12 StHG N 135). 4.11. 4.11.1. Ausnahmsweise wäre der Erwerb von 80 % des hälftigen Miteigentumsanteils von B._____ an der Ersatzliegenschaft durch den Rekurrenten bei Vorliegen einer Steuerumgehung grundstückgewinnsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.