4.7. Vorliegend können Ersatzbeschaffungskosten von CHF 818'098.00 (50 % von CHF 1'636'196.00; E. 2.2.2. und E. 4.2.4.) und CHF 656'254.00 (E. 2.2.3.), das heisst insgesamt CHF 1'474'352.00 berücksichtigt werden. Gründe für eine andere rechtliche Würdigung sind, wie nachfolgend dargelegt, weder geltend gemacht noch ersichtlich (E. 4.8. ff.). 4.8. Das Kantonale Steueramt und die Vorinstanz haben der Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichts, sich zum Erwerb des Rekurrenten von 80 % des hälftigen Miteigentumsanteils von B._____ an der Ersatzliegenschaft zu äussern, keine Folge geleistet.