CHF 818'098.00 berücksichtigt. Da diese unter den Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft in Q._____ von CHF 983'806.00 (Erwerbspreis von CHF 970'000.00 + Aufwendungen von CHF 13'806.00; E. 3.2.) liegen, wurde die Grundstückgewinnsteuer nicht aufgeschoben (vgl. E. 4.2.5.). 4.6. Zwischenzeitlich hat der Rekurrent mit Kaufvertrag vom 6. Mai 2024 (Tagebucheintrag im Mai 2024) innerhalb der dreijährigen nachträglichen Ersatzbeschaffungsfrist (E. 4.3.3.) 80 % des hälftigen Miteigentumsanteils von B._____ an der Liegenschaft in R._____ erworben. Dessen Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft beträgt demnach 9/10.