4.4. Der Landkauf der Ersatzliegenschaft (Tagebucheintrag am 27. Januar 2021; E. 2.2.1.) und deren Bau (bis am 23. Dezember 2022; E. 2.2.2.) erfolgten unstreitig innerhalb der Ersatzbeschaffungsfristen (E. 4.3.3.). 4.5. Die Vorinstanz hat in den Veranlagungsverfügungen und im Einspracheentscheid aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt hälftigen Miteigentumsanteils des Rekurrenten an der Liegenschaft in R._____ nur die Hälfte der Ersatzbeschaffungskosten von CHF 1'636'196.00, das heisst -9-