Raum für eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise bleibt keiner. Insbesondere mit Blick auf die Rechtssicherheit ist selbst im Bereich einer Wirtschaftsverkehrssteuer nur zurückhaltend von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise als Massstab der steuerlichen Beurteilung abzurücken. Umso deutlicher gilt dies bei Rechtsverkehrssteuern (z. B. Handänderungssteuer) oder Spezialeinkommenssteuern (z. B. Grundstückgewinnsteuer). Dies gebietet, für Beginn und Ende der Ersatzbeschaffungsfrist auf den jeweiligen Tagebucheintrag abzustellen (Bundesgerichtsurteil vom 19. Dezember 2012 [2C_337/2012] E. 3.3 m.w.H. = StE 2013 B 42.38 Nr. 36 = StR 2013 S. 368 ff.;