4.3. 4.3.1. Vorliegend geht es sowohl um eine teils vorgängige als auch teils nachträgliche Ersatzbeschaffung. Nachfolgend sind daher Beginn und Ende der zwei- bzw. dreijährigen Ersatzbeschaffungsfrist gemäss § 98 Abs. 1 StG zu bestimmen. 4.3.2. Die Modalitäten der Wahrung der "angemessenen" Frist lässt das Bundesrecht zwar weitgehend offen. Unstreitig bezieht sich die "angemessene Frist" aber auf den Zeitraum zwischen zwei Handänderungen, geht es doch um die Reinvestition in dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Grundeigentum. Der Übergang von Grundeigentum wird von Zivilrechts -8-