derte dieses um eine Stellungnahme dazu in Absprache mit der Steuerkommission Q._____ bis am 20. September 2024 auf. 6.3. Das Kantonale Steueramt hat auf eine Stellungnahme zu diesen Eingaben verzichtet und beantragt mit Verweis auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung der Steuerkommission Q._____ vom 12. März 2024 weiterhin die Abweisung des Rekurses. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Grundstückgewinnsteuer 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).