2. Es sei festzustellen, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Rekurses zivilrechtlicher Eigentümer eines Miteigentumsanteils von ½ resp. von 50% am Grundstück Nr. aaa im Grundbuch R._____ ist. 3. Es sei festzustellen, dass die nachträgliche Ersatzbeschaffungsfrist von 3 Jahren erst am 8. Dezember 2024 ablaufen wird und der Steuerpflichtige demnach bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne einer mehrfachen oder mehrstufigen Ersatzbeschaffung die Voraussetzungen für die geltend gemachte Ersatzbeschaffung herbeiführen darf und kann.