Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass der Tarif B anzuwenden ist. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 700.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 930.00, zu 15 % mit CHF 139.50 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung