Kinderzulagen entrichtet worden sein sollten. Somit erfüllt der Rekurrent auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Elterntarifs. B._____ erfüllt diese zweite Voraussetzung hingegen nicht, da sie nicht zur Hauptsache für den Unterhalt von C._____ aufkommt. 5.9. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und beim Rekurrenten ist antragsgemäss der Tarif B anzuwenden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu ca. 85 %. Er hat daher 15 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 -