kommt es bei den Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 12'373.00 zu keiner Umverteilung der Ressourcen, weil gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG in Verbindung mit § 26a StGV davon CHF 9'279.00 (= 75 %) vom steuerbaren Einkommen des Rekurrenten abgezogen werden können (vgl. Ziff. 15 der Veranlagung) und von B._____ nicht als Einkommen versteuert werden müssen. Für die Beurteilung, welcher Elternteil zur Hauptsache den Unterhalt von C._____ bestreitet, sind die Kinderdrittbetreuungskosten somit beim Rekurrenten zu berücksichtigen.