5.6. Der Rekurrent und B._____ haben vereinbart, dass Letztere per August 2021 ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert, damit sie C._____ an zwei Nachmittagen zu Hause hüten kann (vgl. "Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt" vom tt.mm. 2016, Ziff. 5). B._____ wurde dafür vom Rekurrenten mit CHF 3'000.00 (5 x CHF 600.00) entschädigt. Diese Unterhaltsbeiträge kann der Rekurrent in der Steuerperiode 2021 zum Abzug bringen und B._____ muss sie versteuern. Es kommt deshalb zu einer Umverteilung der Ressourcen (vgl. E. 5.3.2.). Für die Beurteilung, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, sind den Ressourcen von B.___