Es kann unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die beiden Elternteile ungefähr denselben Anteil der Lebenshaltungskosten von C._____ tragen, weshalb diese Kosten für die Frage, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, ausgeklammert werden können (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]), denn bei B._____ fallen durch die Kinderbetreuung am Nachmittag kaum zusätzliche Auslagen an.