Da der Rekurrent an den Werktagen tagsüber keine Kinderbetreuung leistete, erfolgte die Kinderbetreuung nicht exakt hälftig, sondern gemäss der "Betreuungsvereinbarung" zu 53 % (bis Juli) bzw. 54 % (ab August) durch B._____ und zu 47 % (bis Juli) bzw. 46 % (ab August) durch den Rekurrenten. Es kann unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die beiden Elternteile ungefähr denselben Anteil der Lebenshaltungskosten von C._____ tragen, weshalb diese Kosten für die Frage, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, ausgeklammert werden können (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]), denn bei B.