5.5.4. B._____ hat ihre Tochter von Januar bis Juli jeweils am Mittwochnachmittag (13.15 Uhr – 18.30 Uhr) und ab August zusätzlich noch am Dienstagnachmittag (13.15 Uhr – 18.30 Uhr) betreut. An den übrigen Wochentagen war die Tochter entweder in der Schule oder sie wurde fremdbetreut. Für die restliche Zeit (ab 18.30 Uhr [Essen] – 08.00 Uhr) inkl. die Wochenenden bestand zwischen den beiden Elternteilen eine exakt hälftige Aufteilung.