5.5.3. Es trifft nicht zu, dass bei der Beurteilung, welcher Elternteil hauptsächlich für den Kinderunterhalt aufkommt, auf die Verhältnisse am Stichtag 31. Dezember 2021 abgestellt wird. Massgebend ist vielmehr, welcher Elternteil -9- während dem fraglichen Steuerjahr hauptsächlich für die Lebenshaltungskosten eines Kindes aufkommt.