5.4. C._____ steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge des Rekurrenten und B._____ (vgl. "Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt" vom tt.mm. 2016) und der alternierenden Obhut beider Elternteile, welche abwechslungsweise in ihrer Wohnung je ungefähr hälftig die Betreuung übernehmen (vgl. "Betreuungsplan"). Vorliegend erfüllt der Rekurrent somit unbestrittenermassen die Voraussetzung des Zusammenlebens mit der Tochter. 5.5. 5.5.1. Aus der "Erklärung zur steuerlichen Behandlung der Fürsorge von C._____" geht hervor, dass mit Ausnahme der Kosten der Fremdbetreuung alle Lebenshaltungskosten von C._____ vom jeweils diese betreuenden Elternteil übernommen werden.