Hingegen hat der den Kinderunterhalt empfangende Elternteil diese Beiträge zu versteuern (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) und trägt aus steuerlicher Sicht somit die entsprechenden Kosten des Kinderunterhalts. Die von einem Elternteil an den anderen Elternteil bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge sind beim empfangenden Elternteil als eigene Ressourcen anzurechnen. -8- 5.3.3. Die Kinderzulagen sind bei den Ressourcen des empfangenden steuerpflichtigen Elternteils anzurechnen (vgl. zum Ganzen: VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]).