5.3. 5.3.1. Als zweite Voraussetzung für die Gewährung des Elterntarifs hat die steuerpflichtige Person den Unterhalt für das Kind zur Hauptsache zu bestreiten. Die steuerpflichtige Person hat zunächst einen finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes zu leisten. Wer den grösseren finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes leistet, gilt als derjenige Elternteil, welcher zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Sodann kann der Elterntarif für dasselbe Kind nur einer steuerpflichtigen Person gewährt werden, da nur eine steuerpflichtige Person den Unterhalt für dasselbe Kind zur Hauptsache bestreiten kann.