Bei paritätisch alternierender Obhutsregelung lässt sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes indessen nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln. In diesen Fällen kann der (steuerrechtliche) Wohnsitz des Kindes alternierend am Wohnsitz der beiden Elternteile liegen. Bei dieser Ausgangslage erfüllen grundsätzlich beide Elternteile die Voraussetzung des Zusammenlebens mit dem Kind für die Gewährung des Elterntarifs.